Landgericht Düsseldorf, 2010-11-12, 15 O 256/09

15 O 256/09Tribunal Cantonal12 de nov. de 2010

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Landgericht Düsseldorf — 15 O 256/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-12

Aktenzeichen: 15 O 256/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:1112.15O256.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

als Gesamtschuldner die auf dem Grundstück in Düsseldorf, G, Flur X, Flurstücke X, 103, 106 und 92) XXXXXX auf der in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K0 gelb markierten Fläche (Abstand von 4 Metern in jede Richtung von der Ferngasleitung) gelagerten Gegenstände, namentlich Schrott, Altfahrzeuge, Wohnwagen, Auflieger und nicht selbständig fahrende Anhänger sowie die an den in der Anlage K0 rot markierten Stellen befindlichen Lagerhallen zu entfernen bzw. abzureißen und die gelb markierte Fläche zu räumen;

2.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, auf dem unter Ziffer 1. näher bezeichneten und in der Anlage K0 gelb markierten Bereich der Ferngasleitung (Flurstücke X, 103, 106 und 92) in einem Abstand von 4 Metern in jede Richtung von der Ferngasleitung Aufbauten zu errichten, nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge, Wohnwagen oder nicht selbst fahrende Fahrzeuge wie Anhänger und Aufleger abzustellen oder Schrott, Schutt, Müll oder sonstige Gegenstände zu lagern.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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