014 KLs-130 Js 62/05-8/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-01-27, 014 KLs-130 Js 62/05-8/10
Landgericht Düsseldorf, 2011-01-27, 014 KLs-130 Js 62/05-8/10
014 KLs-130 Js 62/05-8/10Tribunal Cantonal27 de jan. de 2011
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 014 KLs-130 Js 62/05-8/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: 014 KLs-130 Js 62/05-8/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0127.014KLS130JS62.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte A. W. H1 wird wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 29 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 107 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 4 Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch eine weitere Hand-lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte G. J. N1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 29 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 111 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte R. S1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 107 Fällen und Steuerhinterziehung in 4 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 10.7.2009 -Az.: 30TJs 34/09 37 Ls 44/09 -und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte R. D. S2 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 29 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 91 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2010 -Az.: 70 Js 9357/08 411 Ds 342/09 -und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2• Jahren und 8 Monaten
verurteilt. Die in Thailand erlittene Abschiebehaft wird im Verhältnis 1:3 angerechnet.
Die Angeklagte M. H1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 26 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte A. G. M1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 21 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte G. A. B1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte I. I. B1 wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 29 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. und ihre notwendigen Auslagen;
§§ 266a I, IV Nr. 1,2511,27, 52, 53 StGB, § 370 I Nr. 1,2, 1111 Nr. 1 AO, §§ 17, 18 UStG, §§ 41a EStG
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