32 O 142/09•Landgericht Düsseldorf, 2011-02-17, 32 O 142/09
Landgericht Düsseldorf, 2011-02-17, 32 O 142/09
32 O 142/09Tribunal Cantonal17 de fev. de 2011
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 32 O 142/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-17
Aktenzeichen: 32 O 142/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0217.32O142.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. Zivilkammer
Tenor
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2009 zu Tagesordnungspunkt 2, mit dem den im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung erteilt worden ist, wird für nichtig erklärt, soweit nicht folgende Vorstandsmitglieder betroffen sind:
Aaa
Bbb
Ccc
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2009, mit dem den im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung erteilt worden ist, wird für nichtig erklärt, soweit nicht folgende Aufsichtsratsmitglieder betroffen sind:
Ddd
Eee
Fff
Ggg
Hhh
Iii
Jjj
Kkk
Lll
Mmm
Nnn
Ooo
Ppp
Qqq
Rrr
Sss
Ttt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 10 % selbst und die Beklagte zu 90 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2), die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger zu 2) und für die Klägerin zu 1) hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte jeweils nur gegen vorherige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird außerdem nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil seitens des Klägers zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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