Landgericht Düsseldorf, 2011-04-15, 38 O 148/10

38 O 148/10Tribunal Cantonal15 de abr. de 2011

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Landgericht Düsseldorf — 38 O 148/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-15

Aktenzeichen: 38 O 148/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0415.38O148.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

a)

für entgeltliche Einträge in einem Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben und/oder werben zu lassen, sofern die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift;

und/oder

b)

für entgeltliche Einträge in ein Firmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift.

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Euro 208,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer

in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse

erbracht werden.

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