Landgericht Düsseldorf, 2011-04-19, 4a O 129/09 U.

4a O 129/09 U.Tribunal Cantonal19 de abr. de 2011

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 129/09 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-19

Aktenzeichen: 4a O 129/09 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0419.4A.O129.09U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

eine Rohrbiegemaschine

  • mit einem Biegewerkzeug,

  • mit einem Rohrvorschub, mittels dessen ein zu biegendes Rohr in Rohrlängsrichtung gegenüber dem Biegewerkzeug zustellbar ist und der einen Rohrhalter aufweist, welcher in Rohrlängsrichtung an einer an einem Maschinengrundkörper vorgesehenen Längsführungseinrichtung geführt und mittels eines Rohrvorschubantriebes mit einer maschinengrundkörperseitigen Antriebseinrichtung bewegbar ist, sowie

  • mit einem Dornrückzug, mittels dessen ein an einer in Rohrlängsrichtung verlaufenden Dornstange biegewerkzeugseitig angebrachter Biegedorn in Rohrlängsrichtung zwischen einer Gebrauchs- und einer Rückzugsstellung hin und her bewegbar ist, wobei der Dornrückzug einen an einem Wagen vorgesehenen Dornstangenhalter aufweist, welcher in Rohrlängsrichtung an der maschinengrundkörperseitigen Längsführungseinrichtung geführt und mittels eines Dornstangenantriebes mit einer maschinengrundkörperseitigen Antriebseinrichtung bewegbar ist.

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern zur Bewegung des Dornstangenhalters in Rohrlängsrichtung der Wagen mit dem Dornstangenhalter mittels eines an dem Wagen vorgesehenen Motors in Rohrlängsrichtung antreibbar und an der maschinengrundkörperseitigen Antriebseinrichtung bewegbar ist, die gleichzeitig als maschinengrundkörperseitige Antriebseinrichtung für den Rohrhalter vorgesehen ist.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14.02.2004 begangen haben und zwar unter Angabe

  1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise (betrifft nur die Beklagte zu 2)),

  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) (unter Vorlage schriftlicher Angebote) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (betrifft nur die Beklagte zu 1)) und des erzielten Gewinns;

wobei die Angaben zu Ziffer II. 5. nur für Handlungen seit dem 26.04.2008 zu machen sind,

wobei zu Ziffer II. 1. und II. 2. die entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, und

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 26.03.2008 in Verkehr gebracht wurden, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen gemäß Ziffer I. eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 14.02.2004 bis zum 25.04.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 26.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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