Landgericht Düsseldorf, 2011-08-04, 14e O 56/10 U.

14e O 56/10 U.Tribunal Cantonal4 de ago. de 2011

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Landgericht Düsseldorf — 14e O 56/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-04

Aktenzeichen: 14e O 56/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0804.14E.O56.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 e. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihres Verwalters 281.012,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2010 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die darüber hinausgehenden Aufwendungen zu erstatten, die dieser entstehen für die Beseitigung der von dem A im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Düsseldorf, Az. 14 e OH 9/98, in den Gutachten vom 08.04.2008 und 04.12.2009 festgestellten Mängel der Eigentumswohnanlage B in 40549 Düsseldorf betreffend die Beseitigung von Dachundichtigkeiten an den Häusern B sowie bei den Häusern C die Herstellung eines Luftschallschutzes von mindestens 63 dB und eines Trittschallschutzes von weniger als 42 dB mit der Maßgabe, dass die Beklagte für den Fall, dass die Nachbesserungsarbeiten nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Mängel geführt haben, zur Zahlung einer angemessenen Minderung verpflichtet ist.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95 %. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt die Beklagte voll.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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