Landgericht Düsseldorf, 2011-08-09, 14c O 194/11

14c O 194/11Tribunal Cantonal9 de ago. de 2011

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Landgericht Düsseldorf — 14c O 194/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-09

Aktenzeichen: 14c O 194/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0809.14C.O194.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14c. Zivilkammer

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und in Kenntnis der Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 29. Juli 2011 Folgendes angeordnet:

I.

Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnnen, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union – jedoch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) ausgenommen der Niederlande – Computerprodukte gemäß nachstehender Abbildungen

und / oder

zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.

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