Landgericht Düsseldorf, 2011-11-22, 4a O 93/10

4a O 93/10Tribunal Cantonal22 de nov. de 2011

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 93/10 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-22

Aktenzeichen: 4a O 93/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1122.4A.O93.10.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze die Beklagte vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2010 mit Aufträgen erzielte, bei denen die „A“-Erfindung des Klägers verwendet wurde, mit folgenden Angaben:

a) Kunde

b) Anlage

c) Umsätze der Gesamtaufträge in Euro

d) Rechnungsdatum

e) Zahlungseingang (Datum und Höhe)

wobei die „A“-Erfindung folgende Merkmale aufweist:

Feuerfester plattenförmiger Formstein für das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, Wärme abführende Rohre abdeckt und rückseitig parallele teilzylindrische Längsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohraußenwand und der Wand der Längsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem Mörtel oder Beton ausfüllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch Mörtel ausfüllbar ist, um einen Mörtel-Sockel zu bilden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Angaben nach Ziff. 1 mittels Rechnungen oder Zahlungsbelegen nachzuweisen,

wobei es der Beklagten hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kläger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.

  1. Hinsichtlich des weiter gefassten Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags des Klägers wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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