Landgericht Düsseldorf, 2012-01-17, 6 O 500/10

6 O 500/10Tribunal Cantonal17 de jan. de 2012

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Landgericht Düsseldorf — 6 O 500/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-17

Aktenzeichen: 6 O 500/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0117.6O500.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin € 91.990,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der Dreiländerbeteiligung P - H - I - KG, mit der Teilhaberregister-Nr. #####/#### über einen Nominalbetrag in Höhe von DM 100.000,00;

an die Klägerin € 3.215,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. März 2011 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß I. Ziffer 1 2. Halbsatz in Verzug befindet.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 Prozent und die Beklagte zu 85 Prozent.

V.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen sie durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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