Landgericht Düsseldorf, 2012-04-27, 1 O 173/11

1 O 173/11Tribunal Cantonal27 de abr. de 2012

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Landgericht Düsseldorf — 1 O 173/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-27

Aktenzeichen: 1 O 173/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0427.1O173.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 38.945,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.927,00 € vom 31.08.2010 bis zum 24.02.2011 und aus 38.945,25 € seit dem 25.02.2011 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
    1. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 – 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 46.699,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
    1. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 5-6 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.578,14 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73%.
    1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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