1 O 173/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-04-27, 1 O 173/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-04-27, 1 O 173/11
1 O 173/11Tribunal Cantonal27 de abr. de 2012
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 1 O 173/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: 1 O 173/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0427.1O173.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 38.945,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.927,00 € vom 31.08.2010 bis zum 24.02.2011 und aus 38.945,25 € seit dem 25.02.2011 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
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- Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 – 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
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- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 46.699,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
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- Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 5-6 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
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- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.578,14 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73%.
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- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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