Landgericht Düsseldorf, 2012-05-24, 3 O 218/09

3 O 218/09Tribunal Cantonal24 de mai. de 2012

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Landgericht Düsseldorf — 3 O 218/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-24

Aktenzeichen: 3 O 218/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0524.3O218.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- Euro zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2009.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit ab dem 11.10.2005 resultieren, soweit diese auf den Verlust des Zahns 38 sowie die fehlerhafte Verblockung zurückgehen, und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Düsseldorf. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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