Landgericht Düsseldorf, 2012-09-04, 4a O 50/12

4a O 50/12Tribunal Cantonal4 de set. de 2012

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 50/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-04

Aktenzeichen: 4a O 50/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0904.4A.O50.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 05.04.2012 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es unter Ziffer I. statt „Retrad-Formulie¬rung“ nunmehr heißt „Retard-Formulierung“.

II. Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens werden den Ver-fü¬gungsbeklagten zu je 1/3 auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 05.04.2012 darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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