Landgericht Düsseldorf, 2012-09-20, 16 O 176/12

16 O 176/12Tribunal Cantonal20 de set. de 2012

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Landgericht Düsseldorf — 16 O 176/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-20

Aktenzeichen: 16 O 176/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0920.16O176.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Klägerin an ihrem Hauptsitz und/oder ihren Filialen beziehungsweise Niederlassungen geschäftsmäßig anzuschreiben, um Informationen zum Zwecke der Verwendung in einer Registerdatenbank abzufragen und/oder abzugleichen, sie bestätigen zu lassen, diesbezüglich Angebote zu unterbreiten und/oder die aufgeführten Handlungen einzeln und/oder miteinander verbunden durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit keine Einwilligung der Klägerin vorliegt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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