14c O 240/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-11-29, 14c O 240/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-11-29, 14c O 240/11
14c O 240/11Tribunal Cantonal29 de nov. de 2012
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 14c O 240/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-29
Aktenzeichen: 14c O 240/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1129.14C.O240.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen
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jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen „M“,anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der
dieser aus den Handlungen der Beklagten zu 1) gemäß Klageantra
zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird.
III.
Die Beklagten werden verurteilt, hinsichtlich der Handlungen der Bek
lagten zu 1) gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu
legen, und zwar unter Angabe
a) des Namens und der Adresse des Herstellers;
b) des Namens und der Adresse der Lieferanten;
c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;
d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse;
e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes);
f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;
g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer;
j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Uhren gemäß dem Antrag zu Ziffer I. sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser Uhren zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
V.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 2.051,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2011 zu bezahlen.
VI.
Die Widerklage wird abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
VIII.
Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I, III und IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 63.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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