12 O 586/11•Landgericht Düsseldorf, 2013-01-16, 12 O 586/11
Landgericht Düsseldorf, 2013-01-16, 12 O 586/11
12 O 586/11Tribunal Cantonal16 de jan. de 2013
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 12 O 586/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-16
Aktenzeichen: 12 O 586/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0116.12O586.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Sekt in den nachfolgend abgebildeten Flaschen
welche die Merkmale aufweisen
weiße Grundfarbe der Flasche mit schwarzer Ummantelung des Flaschenhalses und goldfarbenen Elementen,
Produktkennzeichnung mit dem Bestandteil „J1“,
in Verbindung mit
der Bestimmung, den Sekt auf Eis zu trinken,
den nachstehend abgebildeten Gläsern sowie
der Empfehlung, den Sekt nach individuellem Geschmack mit Zitrusfrüchten, Minzblättern oder Gurken zu trinken
anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer des gemäß Ziffer 1 veräußerten Sekts sowie über die davon abgesetzten Stückzahlen, die jeweiligen Verkaufspreise sowie die erzielten Verkaufserlöse unter Angabe der Gestehungskosten und unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis zu erteilen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben unter Ziffer 1. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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