Landgericht Düsseldorf, 2013-12-11, 2a O 270/13 U.

2a O 270/13 U.Tribunal Cantonal11 de dez. de 2013

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 270/13 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: 2a O 270/13 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1211.2A.O270.13U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

. I. Die einstweilige Verfügung vom 27.09.2013 wird hinsichtlich des unter Ziffer V. tenorierten Auskunftsanspruchs aufgehoben und der diesbezügliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.09.2013 zurückgewiesen.

II. Des Weiteren wird die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu Ziffer VI. aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 27.09.2013 bestätigt.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 1/10 und die Verfügungsbeklagte zu 9/10.

V. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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