Landgericht Düsseldorf, 2013-12-12, 3 O 389/08

3 O 389/08Tribunal Cantonal12 de dez. de 2013

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Landgericht Düsseldorf — 3 O 389/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-12

Aktenzeichen: 3 O 389/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1212.3O389.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 550.000,00 Euro seit dem 13. Dezember 2008 bis zum 29. Dezember 2012 sowie von 450.000,00 Euro ab dem 30. Dezember 2012 zu zahlen sowie außergerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9.884,28 Euro zu erstatten.

Zudem wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden sowie die noch nicht konkret vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem fehlerhaften Verhalten der Beklagten vom 15.02.2004 entstanden sind und / oder noch entstehen werden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro abzuwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.

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