Landgericht Düsseldorf, 2014-03-27, 14a KLs-50 Js 229/12-1/14

14a KLs-50 Js 229/12-1/14Tribunal Cantonal27 de mar. de 2014

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Landgericht Düsseldorf — 14a KLs-50 Js 229/12-1/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-27

Aktenzeichen: 14a KLs-50 Js 229/12-1/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0327.14A.KLS50JS229.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14a. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte U1 ist des gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun Fällen schuldig, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung.

Er wird deshalb auf seine Kosten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Der Angeklagte I1 ist des gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen schuldig, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung.

Er wird deshalb auf seine Kosten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG; §§ 267 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1; 25 Abs. 2, 27; 52, 53 StGB

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