Landgericht Düsseldorf, 2014-04-04, 8 O 89/12

8 O 89/12Tribunal Cantonal4 de abr. de 2014

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Landgericht Düsseldorf — 8 O 89/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-04

Aktenzeichen: 8 O 89/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0404.8O89.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf folgende Geschäfte freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende W gegenüberstehen:

  • Zinsphasenswap vom 5. März 2008 mit der Ref.-Nr. 2159206D;

  • Invers-CMS-Stufenswap mit Wandlungsrecht vom 5. März 2008 und 11. September 2009 mit der Ref.-Nr. 2159219D / 2159222D / 2159224D und

  • CHF-Plus-Swap vom 19. August 2008, 1. März 2010, 13. September 2010 und 28. Februar 2011 mit der Ref.-Nr. 2221246D / 2221248D / 2221250D.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus und im Zusammenhang mit diesen Derivate-Kontrakten noch entstehen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 2) € 124.776,89 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 77.901,89 seit dem 1. September 2013 und aus weiteren € 46.875 seit dem 15. September 2013 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 83 % und die Klägerin zu 17 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 17 % und der Beklagten zu 2) zu 83 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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