Landgericht Düsseldorf, 2014-06-04, 34 O 117/13

34 O 117/13Tribunal Cantonal4 de jun. de 2014

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Düsseldorf — 34 O 117/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-04

Aktenzeichen: 34 O 117/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0604.34O117.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin die Marke “A“ zur Kennzeichnung von Sanitätsprodukten, nämlich Verbandsmaterial zum F zu benutzen, insbesondere zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin vorab vom Freihalten der wie hier ersichtlich

an relevanter Stelle vergrößert:

veränderten Verbandsmaterialen, nämlich Verbandsmaterial zum F unterrichtet hat und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung gestellt hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I in der Vergangenheit entstanden sind und/oder künftig entstehen werden.

III. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I bezeichneten Handlungen begangen hat durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

a.) die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß vorstehend unter I. gekennzeichneten Sanitärprodukte für medizinische Zwecke und/oder Verbandmaterial unter Angabe der Namen und der Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer

b.) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer, sowie den erzielten Umsatz;

c.) Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;

d.) die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten;

    1. im Umfang der vorstehenden Auskünfte gemäß Ziffer III. 1. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.015,42 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer I gekennzeichneten, nicht vorab angezeigten und auf Verlangen als Muster vorgelegten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten.

VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

  • I. Unterlassungsanspruch: 100.000,-- €
  • II. Feststellungsanspruch: 5.000,-- €
  • III. Auskunftsanspruch: 25.000,-- €
  • IV. –
  • V. Vernichtungsanspruch: 5.000,-- €

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.