2a O 302/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-08-06, 2a O 302/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-08-06, 2a O 302/13
2a O 302/13Tribunal Cantonal6 de ago. de 2014
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 2a O 302/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-06
Aktenzeichen: 2a O 302/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0806.2A.O302.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
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- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, es ab sofort zu unterlassen,
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a. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Pflegedienstleistungen für Senioren das nachstehend wiedergegebene Zeichen
zu verwenden;
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b. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Pflegedienstleistungen für Senioren die Domain “senioren-service-provita24.de“ zu verwenden;
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- Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Wort-/Bildmarke Nr. DE 30 2009 041 650 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;
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- Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die in Ziffer 1 genannten Handlungen vorgenommen hat;
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- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;
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- Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.525,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2013 freizustellen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits zu 73 % und der Klägerin zu 27 % auferlegt.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin hinsichtlich der aus den Ziffer 1 ersichtlichen Verurteilungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 35.000,00 Euro, hinsichtlich der aus der Ziffer 3 ersichtlichen Verurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und hinsichtlich der aus den Ziffern 5 und 7 ersichtlichen Verurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Euro. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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