1 O 497/11•Landgericht Düsseldorf, 2014-08-19, 1 O 497/11
Landgericht Düsseldorf, 2014-08-19, 1 O 497/11
1 O 497/11Tribunal Cantonal19 de ago. de 2014
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 1 O 497/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-19
Aktenzeichen: 1 O 497/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0819.1O497.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19 nebst hierauf anfallenden Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.072,82 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 15.10.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aus den beklagtenseits gestellten Gebührenrechnungen Nr. 543 vom 30.07.2010 in Höhe eines Betrages von EUR 1.083,61 brutto und Nr. 546 vom 06.08.2010 in Höhe eines Betrages von EUR 335,58 brutto Zahlungsansprüche nicht mehr zustehen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 349,14 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 24.01.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24% und der Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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