Landgericht Düsseldorf, 2014-11-17, 2a O 299/14

2a O 299/14Tribunal Cantonal17 de nov. de 2014

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 299/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-17

Aktenzeichen: 2a O 299/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1117.2A.O299.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland Schuhe für Kinder herzustellen oder herstellen zu lassen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Schuhe in der in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und/oder aus der Bundesrepublik Deutschland auszuführen, die

a) bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen, wie in der aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlichen Form:

(1) Modell „(DE) 2641077 MID-CUT“ (schwarz/weiß)

und/oder

(2) Modell „TODOR-E (GTX)“ (schwarz/grau)

und/oder

(3) Modell „(DE) 2641177 MID-CUT“ (grau/weiß)

und/oder

(4) Modell „TODOR-E“ (grau/grau)

und/oder

(5) Modell „SANTO-E“

und/oder

b) bildliche Elemente in Form eines dreifachen Winkels aufweisen, wie in der aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlichen Form:

(1) Modell „HOKY“ (rot)

und/oder

(2) Modell „HOKY“ (grau)

und/oder

(3) Modell „HOKY“ (grau/schwarz)

Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 12.11.2014 beigefügt werden.

Der Streitwert wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt.

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