Landgericht Düsseldorf, 2014-11-27, 14c O 156/14

14c O 156/14Tribunal Cantonal27 de nov. de 2014

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Landgericht Düsseldorf — 14c O 156/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-27

Aktenzeichen: 14c O 156/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1127.14C.O156.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

für das Mittel „NO. 39® Liquid Spray - Friedliche Nacht (27 % Vol.) und/oder „NO.39® Globulix Perlen - Friedliche Nacht“ zu werben:

„Wer nicht einschlafen oder durchschlafen kann, fühlt sich nicht nur nachts unwohl, sondern ist auch tagsüber weniger leistungsfähig und ausgeglichen. Nach einem stressigen Tag fällt es oft schwer, abzuschalten. Die Gedanken kreisen, Unruhe entsteht, die das Ein- und/oder Durchschlafen verhindert.“,

für das Mittel „NO.39® (Liquid Tropfen 27 % Vol. und/oder Liquid Spray 27% Vol. und/oder Globulix Perlen) zu werben:

2.1. „Sie wirken positiv auf unsere emotionale Intelligenz und sind eine wertvolle Hilfe, um mit Belastungssituationen im Alltag besser zurechtzukommen.“,

2.2. „Jede einzelne von Dr. C lässt sich sehr genau einem Seelenzustand zuordnen und kann auf diesen ausgleichend und harmonisierend wirken.“,

für das Mittel „Liquid Pearls“ zu werben:

„Jede einzelne von Dr. C lässt sich sehr genau einem Seelenzustand zuordnen und kann auf diesen ausgleichend und harmonisierend wirken.“,

für Bachblüten Pastillen und/oder Kaugummis zu werben:

4.1. „Schnelle Hilfe für Unterwegs“,

4.2. „… neuartige Mischungen, die für Energie, Konzentration und Selbstvertrauen stehen.“,

für „Bachblüten Pastillen Kraft und Stärke“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Kraft und Stärke“ zu werben:

„bei den kleinen Energieschwächen des Alltags“,

für „Bachblüten Pastillen Klarheit und Ausdauer“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Klarheit und Ausdauer“ zu werben:

6.1. „Konzentration“,

6.2. „bei den kleinen Konzentrationsschwächen“,

6.3. „für mehr Aufmerksamkeit“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.

II.

Der Antragsgegnerin wird eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist für die durch das Verbot zu Ziff. I. betroffenen Produktverpackungen bis zum 09.05.2015 gewährt.

III.

Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 70 % und die Antragsgegnerin zu 30 %.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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