4c O 2/14•Landgericht Düsseldorf, 2014-12-02, 4c O 2/14
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4c O 2/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-02
Aktenzeichen: 4c O 2/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1202.4C.O2.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 c. Zivilkammer
Tenor
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
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- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Laborkontrollsysteme zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, die geeignet sind für Anlagen umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen, insbesondere Laborabzügen, innerhalb eines Raums, die mit lufttechnischen Abzugsmitteln verbunden sind,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
wobei die Abzugseinrichtungen jeweils umfassen
- Mittel zum Regulieren der Luftanströmgeschwindigkeit der Einrichtung,
- Mittel zum Messen der Luftanströmgeschwindigkeit,
- Mittel zum Steuern der abgezogenen Luftmenge sowie
- Mittel zum Messen der abgezogenen Luftmenge,
wobei
das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit ein lokales Kommunikationsnetz umfasst, mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind,
das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit einen Master-Regler umfasst, der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden ist und
der Master-Regler dazu eingerichtet ist
- einen Übergang zwischen den Slave-Reglern und entfernten Mitteln zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel auszubilden;
- die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren,
ohne
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im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP A mit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion verwendet werden darf;
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im Falle der Lieferung das Laborkontrollsystem mit einem deutlichen und unübersehbaren Warnhinweis zu versehen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP Amit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion verwendet werden darf;
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- der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei
zum Nachweis der entsprechenden Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen (hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
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- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (ggf. Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, deren Verbreitungszeitraum und deren Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzeilten Gewinns,
wobei
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
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V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin bezüglich des Tenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 262.500,- €, bezüglich des Tenors zu I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 58.500,- € und bezüglich des Tenors zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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