Landgericht Düsseldorf, 2015-05-27, 2a O 359/13

2a O 359/13Tribunal Cantonal27 de mai. de 2015

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 359/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-27

Aktenzeichen: 2a O 359/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0527.2A.O359.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Internetauftritts „amazon.de” die Bezeichnung „Maxboard” im Zusammenhang mit dem Angebot von Waveboards zu verwenden, wenn dies geschieht wie aus den nachstehenden Screenshots ersichtlich:

a)

&60;title&62;Amazon.de: maxboard&60;/title&62;

&60;meta name="description" content="Amazon.de: maxboard" /&62;

b)

wenn auf der unter dem Link aufrufbaren Seite keine Maxboard-Waveboards angeboten werden.

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 536,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2014 zu zahlen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
    1. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro und im Hinblick auf Ziffern 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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