Landgericht Düsseldorf, 2015-07-08, 12 O 341/14

12 O 341/14Tribunal Cantonal8 de jul. de 2015

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Landgericht Düsseldorf — 12 O 341/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-08

Aktenzeichen: 12 O 341/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0708.12O341.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen,

in ihren vorvertraglichen Informationen bei „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, in 2. „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ einen

einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrag

in Bezug auf einen „Individual-Kredit“ und/oder eine inhaltsgleiche Klausel hier oder an anderer Stelle ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen in Darlehensverträgen, Preisaushängen, Preis- und Leistungsverzeichnis zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen;

  1. dem Kläger zu gestatten, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

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