Landgericht Wuppertal, 2015-07-21, 11 O 40/15

11 O 40/15Tribunal Cantonal21 de jul. de 2015

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Landgericht Wuppertal — 11 O 40/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-21

Aktenzeichen: 11 O 40/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0721.11O40.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Handelskammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz vor Abgabe der Vertragserklärung durch die Verbraucher nicht deutlich auf das bestehende gesetzliche Widerrufsrecht hinzuweisen, und zwar insbesondere in der Form des nachfolgenden Werbeprospekts mit Antwort-/Bestellkarte, in dem die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung nicht belehrt werden über

  • die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, insbesondere Namen, Anschrift und Telefonnummer desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklärten ist,

  • über das Muster-Widerrufsformular.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot gern. Ziffer. 1 die Verhängung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten/im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, und für den Fall, dass ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft bis zur Sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 246,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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