Landgericht Düsseldorf, 2015-08-07, 10 KLs 1/14

10 KLs 1/14Tribunal Cantonal7 de ago. de 2015

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Regest

Der auch für ein hinzuverbundenes Verfahren bestellte Pflichtverteidiger kann eine Terminsgebühr auch für dieses Verfahren beanspruchen, wenn vor der Verbindung zwar kein Aufruf des erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffneten hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist, der Vorsitzende aber durch die Ankündigung der Verbindung zu erkennen gegeben hat, die Hauptverhandlung auch in diesem Verfahren durchführen zu wollen und der Angeklagte und sein Verteidiger durch Verzicht auf die Förmlichkeiten und Fristen gem. §§ 216, 217 StPO die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung geschaffen haben.

Texto completo

Landgericht Düsseldorf — 10 KLs 1/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-07

Aktenzeichen: 10 KLs 1/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0807.10KLS1.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Leitsätze

Der auch für ein hinzuverbundenes Verfahren bestellte Pflichtverteidiger kann eine Terminsgebühr auch für dieses Verfahren beanspruchen, wenn vor der Verbindung zwar kein Aufruf des erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffneten hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist, der Vorsitzende aber durch die Ankündigung der Verbindung zu erkennen gegeben hat, die Hauptverhandlung auch in diesem Verfahren durchführen zu wollen und der Angeklagte und sein Verteidiger durch Verzicht auf die Förmlichkeiten und Fristen gem. §§ 216, 217 StPO die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung geschaffen haben.

Tenor

Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 abgeändert:

Die Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt

5.383,55 €

festgesetzt.

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