4c O 64/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-09-22, 4c O 64/14
Landgericht Düsseldorf, 2015-09-22, 4c O 64/14
4c O 64/14Tribunal Cantonal22 de set. de 2015
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4c O 64/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-22
Aktenzeichen: 4c O 64/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0922.4C.O64.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
einen Bremsmechanismus für eine Haspel einer Bindevorrichtung für Bewehrungsstäbe, bei welcher ein Bindedraht von einer Haspel, die drehbar an der Rückseite des Körpers der Bindevorrichtung angeordnet ist, zu dem vorderen Bereich des Körpers der Bindevorrichtung zugeführt wird, um einander kreuzende Bewehrungsstäbe gewunden und von einem über einen Motor angetriebenen Verdrillhaken verdrillt wird, um die Bewehrungsstäbe mit einem Bindedraht zu binden, wobei der Bremsmechanismus umfasst:
eine Bremsvorrichtung zum Eingriff mit einem umfänglichen Randabschnitt der Haspel und
einen Bremshebel, der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens derart verbunden ist, dass, wenn der Motor normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart betätigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszuüben, und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung betätigt, um die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden
in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Klagepatents) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2003 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Unterbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domains, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume der Werbeaktionen,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei für die Angaben zu Ziffer I. 2. a) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind;
-
die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP A erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
-
die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der B durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung, zum Rückruf und zur Vernichtung (Ziff. I.1., 3., 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,- EUR, in Bezug auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR sowie in Bezug auf die Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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