Landgericht Düsseldorf, 2015-12-15, 12 KLs 31/15

12 KLs 31/15Tribunal Cantonal15 de dez. de 2015

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Regest

Wird ein Wahlverteidiger neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger tätig und wird der Mandant in Begleitung eines Dolmetschers zu einem Anbahnungsgespräch in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht, sind die Dolmetscherkosten jedenfalls dann von der Staatskasse zu übernehmen, wenn eine Bevollmächtigung des Wahlverteidigers tatsächlich erfolgt, es also nicht bei einem fruchtlosen Werbebesuch bleibt.

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Landgericht Düsseldorf — 12 KLs 31/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-15

Aktenzeichen: 12 KLs 31/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1215.12KLS31.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. große Strafkammer

Leitsätze

Wird ein Wahlverteidiger neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger tätig und wird der Mandant in Begleitung eines Dolmetschers zu einem Anbahnungsgespräch in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht, sind die Dolmetscherkosten jedenfalls dann von der Staatskasse zu übernehmen, wenn eine Bevollmächtigung des Wahlverteidigers tatsächlich erfolgt, es also nicht bei einem fruchtlosen Werbebesuch bleibt.

Tenor

Die Kosten, welche durch die Tätigkeit der Dolmetscherin in diesem Verfahren (12 KLs 31/15) am 14. Juli 2015 entstanden sind, werden an Rechtsanwalt erstattet.

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