8 O 222/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-12-16, 8 O 222/14
Landgericht Düsseldorf, 2015-12-16, 8 O 222/14
8 O 222/14Tribunal Cantonal16 de dez. de 2015
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 8 O 222/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-16
Aktenzeichen: 8 O 222/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1216.8O222.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen den Parteien aus den Darlehensverträgen vom 22./30. November 2006 zu den Darlehenskontonummern 60001692-73 und 60001692-81 infolge des von der Klägerin erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnissen nur die nach Abzug sämtlicher von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form des vertraglich vereinbarten Zinses bis zum 10. April 2014 und danach in Höhe des jeweils marktüblichen Zinses – der anhand der Ausführungen unter III 3 a der Urteilsgründe zu bestimmen ist – schuldet.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
[i]
Im November 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehen über einen Betrag in Höhe von insgesamt € 250.000 zu einem bis zum 30. November 2016 gebundenen Sollzinssatz von jeweils jährlich 4,650 %. Den Vertragsurkunden war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalts wird auf Anlage K2 Bezug genommen wird.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2014 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten die Darlehensverträge und setzte der Beklagten eine Frist zur Bestätigung bis zum 1. April 2014 (Anl. K3). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 10. April 2014 zurück (Anl. K5). Zins- und Tilgungsraten bedient die Klägerin weiterhin ordnungsgemäß.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Darlehensverträge wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie sei inhaltlich unrichtig, da sie mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht zutreffend über den Fristbeginn aufkläre. Auf Vertrauensschutz wegen der Verwendung einer Musterbelehrung könne sich die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Änderungen nicht berufen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass
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sich die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen ihr und der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 22./30. November 2006 zu den Darlehenskontonummern 60001692-73 und 60001692-81 infolge des von der Klägerin erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben;
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sie der Beklagten aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen nach erfolgtem Widerruf nur die nach Abzug sämtlicher von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form des vertraglich vereinbarten Zinses bis zum Eintritt des Annahmeverzuges schuldet; hilfsweise für den Fall nach Eintritt des Annahmeverzuges eine Verzinsung für eine zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Refinanzierung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Widerrufsrecht der Klägerin sei mit Ablauf der zweiwöchigen Frist, jedenfalls aber nach sechs Monaten erloschen. Zudem könne sie sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung berufen. Ein etwa doch bestehendes Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt. Die Klägerin habe – unstreitig – mehrere Jahre lang vorbehaltslos Zins- und Tilgungszahlungen erbracht und sie selbst habe sich am Interbankenmarkt refinanziert. Eine Rückabwicklung wäre für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden.
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