4b O 44/14•Landgericht Düsseldorf, 2016-03-15, 4b O 44/14
Landgericht Düsseldorf, 2016-03-15, 4b O 44/14
4b O 44/14Tribunal Cantonal15 de mar. de 2016
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 44/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-15
Aktenzeichen: 4b O 44/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0315.4B.O44.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a)
aa) Vorrichtungen zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation (mit Ausnahme des Streaminggerätes A )
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
wobei das System aufweist:
eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
bb) auf den Hilfsantrag:
Vorrichtungen (Streaminggerät „A “)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die dazu geeignet sind, in einem System verwendet zu werden, das aufweist:
eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
(eingeschränkter Anspruch 1 des Klagepatents)
b) Vorrichtungen, die geeignet dazu sind, ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit zugehöriger Internetinformation auszuführen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Empfangen eines ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen, wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung, welche operativ mit einer Steuereinrichtung und mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung enthalten, und
automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung, um die angegebenen Internetadressen festzustellen,
wobei die Steuereinrichtung zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist,
wobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst,
um nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abzurufen, und um
die Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu präsentieren;
(eingeschränkter Anspruch 6 des Klagepatents)
- der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und I. 2. b) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
-
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. a) aa) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
-
die unter I. 1. a) aa) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung seit dem 8. Oktober 2012 Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP B erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 8. Oktober 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden;
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000,00 EUR und für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziffer I. 1., I. 3. und I. 4. des Tenors: 3.500.000,00 EUR
Ziffer I. 2. des Tenors: 500.000,00 EUR
Ziffer IV. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
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