4a O 179/10•Landgericht Düsseldorf, 2016-03-31, 4a O 179/10
Landgericht Düsseldorf, 2016-03-31, 4a O 179/10
4a O 179/10Tribunal Cantonal31 de mar. de 2016
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 179/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-31
Aktenzeichen: 4a O 179/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0331.4A.O179.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Antriebsvorrichtungen, insbesondere für Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden Führungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder Führungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Betätigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der Führungsschiene eingespeist wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen,
bei denen die Zuleitungsmittel einen an den Enden der Führungseinrichtung in diese steckbaren ersten Einsatzkörper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am Führungskörperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des Führungskörpers als auch an dem anderen Ende des Führungskörpers erfüllt;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei Angaben zu den Einkaufpreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,
wobei die Angaben nach Ziff. I.2.e) erst für die Zeit seit dem 09.08.2009 zu machen sind;
wobei zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder in der Rechnungslegung enthalten ist;
-
die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;
-
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vorrichtungen gemäß Ziff. I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
-
der Klägerin für die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 08.02.2004 bis zum 08.08.2009 (betreffend DE A) begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 09.08.2009 (betreffend DE B) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00; hinsichtlich der Kosten auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.