Landgericht Düsseldorf, 2016-05-12, 4a O 27/15

4a O 27/15Tribunal Cantonal12 de mai. de 2016

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 27/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: 4a O 27/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0512.4A.O27.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen,

Bauelemente, insbesondere des Typs „ISOPRO Stahlanschluss SBM“, „ISOPRO Stahlanschluss SBQ“, „ISOPRO Holzanschluss HBM“ und „ISOPRO Holzanschluss HBQ“, zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil, insbesondere Stahlbauteil,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben, wobei zumindest einige der Bewehrungsstäbe an der dem Gebäude abgewandten Seite des Isolierkörpers eine Befestigungsvorrichtung zur Montage des vorkragenden Außenteils tragen und wobei ein Anschlusselement zum Anschluss des vorkragenden Außenteils an die Befestigungsvorrichtung vorgesehen ist, wobei das Anschlusselement durch zusätzliche Verstellmittel in seiner Höhe gegenüber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist;

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, wobei sich die Belegvorlage nur auf die Angaben zu den Ziffern I.2.b) und I.2.c) erstreckt, schriftlich oder in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei), in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2008 begangen hat, wobei die Angaben zu Ziffer I. 2 b) und I. 2 c) sich auch auf Handlungen seit dem 30.10.2008 erstrecken, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;

b)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

c)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

d)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,

f)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;

die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.10.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisses an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selbstständig vorzunehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 4.130,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1., I.3. und I.4. (Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung und Rückruf) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,00 EUR, hinsichtlich der Urteilsformel zu I.2 (Verurteilung zu Auskunft) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu III. und IV. (Kostenentscheidung und Zahlungsausspruch) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

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