Landgericht Düsseldorf, 2017-03-01, 61 Qs 7/17

61 Qs 7/17Tribunal Cantonal1 de mar. de 2017

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Regest

Wird in einer nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingehenden Stellungnahme des Verteidigers zu einem Kostenfestsetzungsantrag nicht Bezug auf den – mangels Zustellung noch nicht zur Kenntnis gelangten - Kostenfestsetzungsbeschluss genommen, kann diese Stellungnahme nicht als Rechtsmittel ausgelegt und muss deshalb ausdrücklich innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel eingelegt werden.

Texto completo

Landgericht Düsseldorf — 61 Qs 7/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-01

Aktenzeichen: 61 Qs 7/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0301.61QS7.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Bußgeldsachen

Leitsätze

Wird in einer nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingehenden Stellungnahme des Verteidigers zu einem Kostenfestsetzungsantrag nicht Bezug auf den – mangels Zustellung noch nicht zur Kenntnis gelangten - Kostenfestsetzungsbeschluss genommen, kann diese Stellungnahme nicht als Rechtsmittel ausgelegt und muss deshalb ausdrücklich innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel eingelegt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

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