14c O 95/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-03-09, 14c O 95/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-03-09, 14c O 95/16
14c O 95/16Tribunal Cantonal9 de mar. de 2017
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 14c O 95/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: 14c O 95/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0309.14C.O95.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das von ihr unter dem Produktnamen „9000 DÉPART“ angebotene Wartebanksystem, wie nachfolgend abgebildet, jedoch unabhängig von der Anzahl der miteinander verbundenen Sitzschalen und auch ohne Armlehnen,
a.
und/oder
b.
zu benutzen, insbesondere herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen, einschließlich zu bewerben, und/oder abzubilden.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Auskunft über den W-Weg der vorstehend bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Firmen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber sowie unter Angaben der Mengen der hergestellten, ausgelieferten und bestellten Erzeugnisse.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend bezeichneten und in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
c. der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin mitzuteilen, ob ein konkret von ihr angefragter Abnehmer und/oder eine konkret von ihr angefragte Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten sind.
Die Beklagte wird verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen vorstehend bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffern 2. bis 4. (Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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