Landgericht Düsseldorf, 2017-04-26, 12 O 227/16

12 O 227/16Tribunal Cantonal26 de abr. de 2017

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Landgericht Düsseldorf — 12 O 227/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-26

Aktenzeichen: 12 O 227/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0426.12O227.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher zum Ausgleich einer angeblichen Forderung zu mahnen, oder mahnen zu lassen, wenn das zusammen mit der Aufforderung übersandte Formular „Rückantwort“ folgende Textpassage enthält:

„…wir weisen darauf hin, dass wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an die T, L-Weg, X übermitteln, soweit der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat, die vorstehend genannte Forderung nicht ausgeglichen wird und die Weitergabe der Daten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder eines Dritten erforderlich ist…“

wenn dies in einem Aufforderungsschreiben wie nachstehend geschieht:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher zur Zahlung einer angeblichen Forderung, unter Beifügung eines Erläuterungsblatts mit der Überschrift „Eingehungsbetrug (§ 263 StGB)“ und mit dem Aufdruck „Vorsicht! Betrugsverdacht“, aufzufordern oder auffordern zu lassen, wenn dies wie nachstehend abgebildet geschieht:

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Aufforderungsschreiben, zur Zahlung einer angeblichen Forderung zu versenden oder versenden zu lassen, in denen behauptet wird, der Schuldner sei aufgrund der Tätigkeit der Beklagten zum Ersatz eines Verzugsschadens verpflichtet, der sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bestimmt, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

  3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2016 zu zahlen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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