34 O 16/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-04-26, 34 O 16/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-04-26, 34 O 16/16
34 O 16/16Tribunal Cantonal26 de abr. de 2017
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 34 O 16/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-26
Aktenzeichen: 34 O 16/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0426.34O16.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
- wie nachstehend für die Produkte „BOLOGNESE GEWÜRZ“ und/oder „GERMAN ALLROUNDER“ und/oder „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „BEEF CLASSIC“ und/oder „BRAT KARTOFFEL GEWÜRZ“ und/oder „ARRABIATA GEWÜRZ“ wiedergegeben, Gewürze bzw. Gewürzmischungen in den Verkehr zu bringen
a) ohne - wie in allen diesen Fällen - das Zutatenverzeichnis mit dem Wort „Zutaten“ zu versehen
und/oder
b) ohne - wie in allen diesen Fällen - das Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Worten „mindestens haltbar bis ...“ anzugeben
und/oder
c) ohne - wie im Fall des Produkts „BOLOGNESE GEWÜRZ“ und/oder „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „GERMAN ALLROUNDER“ den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, anzugeben
und/oder
d) ohne - wie im Fall des Produkts „BEEF CLASSIC“ - eine Allergenkennzeichnung im Zutatenverzeichnis vorzunehmen, die sich deutlich vom Rest des Zutatenverzeichnisses abhebt
und/oder
e) - wie im Fall des Produkts „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „BRAT KARTOFFEL GEWÜRZ“ eine Gewürzmischung als „Gewürz“ zu bezeichnen:
und/oder
gegenüber Verbrauchern Waren, wie nachstehend für das Produkt „PETERSILIE“ wiedergegeben, unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben:
Im übrigen wird die Klage hinsichtlich des weitergehenden Klagantrags zu Ziffer I.1.e) abgewiesen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 20.000,-- €
Streitwert: 20.000,-- € (die Rücknahme des Klagantrags zu Ziffer I.1.e) hinsichtlich eines von drei Produkten hat keine Auswirkung auf den Streitwert)
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