Landgericht Düsseldorf, 2017-05-12, 61 Qs 5/17

61 Qs 5/17Tribunal Cantonal12 de mai. de 2017

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Regest

1. Der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht ist ein wesentliches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Ein Aktenumfang von zwölf Seiten ist als sehr gering einzustufen und führt zu einer die Mittelgebühr unterschreitenden Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG. 2. Die Terminsdauer ist ein objektiver Maßstab für die Bemessung der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG. Ein nur wenige Minuten dauernder Hauptverhandlungstermin ist als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. 3. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Angesichts der für rechtskräftig festgestellte Auslagenerstattungsansprüche geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) darf die Staatskasse nicht davon ausgehen, dass kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht wird, wenn der Erstattungsberechtigte innerhalb der Verjährungsfrist lediglich keinen Festsetzungsantrag stellt (hier: 3 Jahre nach Rechtskraft).

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Landgericht Düsseldorf — 61 Qs 5/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-12

Aktenzeichen: 61 Qs 5/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0512.61QS5.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Bußgeldsachen

Normen: Nr. 5100, 5110 VV RVG; § 46 OWiG; § 464b StPO

Leitsätze

  1. Der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht ist ein wesentliches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Ein Aktenumfang von zwölf Seiten ist als sehr gering einzustufen und führt zu einer die Mittelgebühr unterschreitenden Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG.

  2. Die Terminsdauer ist ein objektiver Maßstab für die Bemessung der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG. Ein nur wenige Minuten dauernder Hauptverhandlungstermin ist als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen.

  3. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Angesichts der für rechtskräftig festgestellte Auslagenerstattungsansprüche geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) darf die Staatskasse nicht davon ausgehen, dass kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht wird, wenn der Erstattungsberechtigte innerhalb der Verjährungsfrist lediglich keinen Festsetzungsantrag stellt (hier: 3 Jahre nach Rechtskraft).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14. Januar 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 2. Dezember 2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss aufgehoben.

Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Neuss vom 2. Juli 2013, Az. 18 OWi – 100 Js-OWi 2114/13 – 200/13, dem Betroffenen von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 508,13 € (fünfhundert und acht Euro und dreizehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2016 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse zu 70 Prozent und der Betroffene zu 30 Prozent.

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