2a O 214/14•Landgericht Düsseldorf, 2017-08-09, 2a O 214/14
Landgericht Düsseldorf, 2017-08-09, 2a O 214/14
2a O 214/14Tribunal Cantonal9 de ago. de 2017
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 2a O 214/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-09
Aktenzeichen: 2a O 214/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0809.2A.O214.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Angebot, der Erbringung und/oder der Bewerbung von Wirtschafts- und Rechtsberatungsdienstleistungen, soweit diese über die rein steuerrechtliche Beratung im Sinne des § 33 StBerG hinausgehen, die Bezeichnung
aesculapmed,
insbesondere
- die geschäftliche Bezeichnung
„aesculapmed C mbH“
und/oder
- das Zeichen
und/oder
- den Domainnamen „ aesculapmed.E2 “
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Nürnberg - Registergericht - zum Aktz.: HRB 26473 insoweit in die Löschung der Firma „aesculapmed C mbH“ einzuwilligen, als der angegebene Gegenstand des Unternehmens über die geschäftliche Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 33 StBerG hinausgeht.
III. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Marke E2 302010032812 „aesculapmed“ bezüglich der in Klasse 45 geschützten Dienstleistungen, nämlich „Rechtsberatung und –vertretung, Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten“ einzuwilligen, soweit diese über die geschäftliche Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 33 StBerG hinausgehen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
V. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen,
- in welcher Art, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die unter vorstehender Ziffer I. beschriebenen Handlungen begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen erbrachten Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach der Menge der erbrachten Dienstleistungen, Erbringungszeiten, Erbringungspreisen und Bezeichnungen der Dienstleistungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Dienstleistungsempfänger und der insoweit erzielten Umsätze,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Angabe der Domain sowie der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen,
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
sowie
- Auskunft zu erteilen über die Häufigkeit des Aufrufs der unter Ziffer I.3. bezeichneten Domain im Internet durch Vorlage eines nach Monaten geordneten Zugriffsverzeichnisses;
VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.305,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2014 zu bezahlen.
VII. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.305,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2014 zu bezahlen.
VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IX. Die Klägerin hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 25 % sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in voller Höhe zu tragen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 75 % zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen.
X. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- €, zu Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000,- €, zu Ziffer V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € und im Übrigen für die Klägerin sowie für die Beklagten zu 1) bis 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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