Landgericht Düsseldorf, 2017-08-18, 25 T 666/16

25 T 666/16Tribunal Cantonal18 de ago. de 2017

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Regest

Die Vollzugsgebühr nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt die Prüfung einer dem Notar übersandten schriftlichen Unterlage voraus.

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Landgericht Düsseldorf — 25 T 666/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-18

Aktenzeichen: 25 T 666/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0818.25T666.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

Die Vollzugsgebühr nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt die Prüfung einer dem Notar übersandten schriftlichen Unterlage voraus.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom der Notarin P abgeändert.

In der Rechnung sind 74,38 € zu viel erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der vorgenannten Rechnung wird auf 306,06 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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