2a O 288/16•Landgericht Düsseldorf, 2018-05-30, 2a O 288/16
Landgericht Düsseldorf, 2018-05-30, 2a O 288/16
2a O 288/16Tribunal Cantonal30 de mai. de 2018
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 2a O 288/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-30
Aktenzeichen: 2a O 288/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0530.2A.O288.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer Herrn C der Beklagten, es ab sofort zu unterlassen,
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- im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen für die Alltagshilfe von Senioren die Unternehmensbezeichnung „ProVita Alltagsassistent Deutschland GmbH“ zu verwenden, insbesondere wenn dies durch das nachfolgend abgebildete Firmenlogo erfolgt:
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- im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen für die Alltagshilfe von Senioren die Domain „www.provita-deutschland.de“ zu verwenden;
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- im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen für die Alltagshilfe von Senioren die Produktbezeichnungen
„ProVita Sicherheitsservice“
und/oder
„ProVita Notrufzentrale“
und/oder
„ProVita Lieferservice“
und/oder
„ProVita Hausnotrufsystem“
zu verwenden.
- II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. genannten Handlungen vorgenommen hat und zwar unter Angabe von
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Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Ware oder Dienstleistung sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen für die sie bestimmt waren und
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der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie der Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
- III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Handlungen gemäß Antrag zu I. entstanden ist und noch entstehen wird.
- IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 € (einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2016 freizustellen.
- V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 % zu tragen.
- VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 96.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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