Landgericht Düsseldorf, 2018-12-03, 25 T 2/17

25 T 2/17Tribunal Cantonal3 de dez. de 2018

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Regest

(nicht amtlich): 1. Gegen die Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung als Austauschvertrag iSv § 97 Abs. 3 GNotKG kann sprechen, dass die beurkundeten Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. 2. Der Geschäftswert für die Beurkundung der Aufhebung eines Erbvertrages richtet sich nach § 102 GNotKG und nicht nach § 97 GNotKG.

Texto completo

Landgericht Düsseldorf — 25 T 2/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-03

Aktenzeichen: 25 T 2/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1203.25T2.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich):

  1. Gegen die Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung als Austauschvertrag iSv § 97 Abs. 3 GNotKG kann sprechen, dass die beurkundeten Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

  2. Der Geschäftswert für die Beurkundung der Aufhebung eines Erbvertrages richtet sich nach § 102 GNotKG und nicht nach § 97 GNotKG.

Tenor

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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