Landgericht Düsseldorf, 2018-12-14, 14c O 59/18

14c O 59/18Tribunal Cantonal14 de dez. de 2018

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Landgericht Düsseldorf — 14c O 59/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-14

Aktenzeichen: 14c O 59/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1214.14C.O59.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

innerhalb des Gebiets der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr ein Kameraobjektiv herzustellen, anzubieten, einzuführen oder in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn dieses wie nachstehend gestaltet ist:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft und Rechnung zu legen über den Umfang der unter Ziffer I. genannten Handlungen, und zwar unter Angabe

    1. der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse nach Ziffer I., aufgeschlüsselt nach Herstellungsmengen, Liefermengen, -zeiten und erzielten Verkaufspreisen,
    1. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse nach Ziffer I. bestimmt waren,
    1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, wobei im Fall von Internetwerbung die Anzahl der Abrufe („Klicks“) der betreffenden Website anzugeben ist;
    1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem. Ziffer I. bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen rechtswidrig hergestellten Erzeugnisse gemäߠZiffer I. auf eigene Kosten vernichten zu lassen.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, die rechtswidrig hergestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. aus den Vertriebswegen zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.

VI.

Die Widerklage wird abgewiesen.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.2. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 85.000,- €, hinsichtlich der Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- €, hinsichtlich der Ziffer IV. (Herausgabe zur Vernichtung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- €, hinsichtlich der Ziffer V. (Rückruf) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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