Landgericht Düsseldorf, 2019-04-03, 2a O 22/19

2a O 22/19Tribunal Cantonal3 de abr. de 2019

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 22/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-03

Aktenzeichen: 2a O 22/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0403.2A.O22.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

    1. die Verfügungsbeklagte zu 1) unter „L GmbH & Co. KG“ für den Geschäftsbereich eines Unternehmens in der Veranstaltungs- und / oder W- und / oder Gastronomiebranche zu firmieren,
    1. das Zeichen „Kiesgrube“ zur Kennzeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und / oder benutzen zu lassen, und zwar durch Nutzung des folgenden Logos:

und / oder durch Nutzung des Zeichens „Kiesgrubeofficial“ bzw. „KiesgrubeOfficial“ in der Facebook-Domain, wie dies aus der Anlage ASt 11 ersichtlich ist, und / oder durch Nutzung des Domain-Namens „Kiesgrubeofficial“, wie dies aus der Anlage ASt 12 ersichtlich ist,

    1. zu behaupten und / oder behaupten zu lassen, die Verfügungsbeklagte zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der „Kiesgrube“, durch Benutzung des Zeichens „Kiesgrube Official“ oder durch Herausgabe einer „Offiziellen Pressemitteilung“ unter der Domain „Kiesgrubeofficial“, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt 11 ersichtlich.

II. Die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 3) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

die Bezeichnung „Kiesgrube“ zur Bezeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und / oder benutzen zu lassen.

III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten werden den Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) zu 64 %, den Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) zu 31 % und der Verfügungsklägerin zu 5 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) zu 64 % und die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) zu 31 %. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) trägt die Verfügungsklägerin zu 7 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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