Landgericht Düsseldorf, 2019-04-18, 37 O 133/18

37 O 133/18Tribunal Cantonal18 de abr. de 2019

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Landgericht Düsseldorf — 37 O 133/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-18

Aktenzeichen: 37 O 133/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0418.37O133.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, folgende Klauseln in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verwenden:

„1. x bearbeitet keine Ansprüche [Entschädigungsansprüche nach der EU- Verordnung 261/2004, die von der buchenden Person (sofern die buchende Person nicht auch zugleich ein Passagier ist) oder von Dritten eingereicht werden, sofern die jeweiligen Passagiere nicht zuvor einen Anspruch direkt bei uns eingereicht und x die Möglichkeit gegeben hat, gemäß Artikel 17.4.3 zu antworten.“

und/oder

„2. Um die Kosten zu decken, die x im Zusammenhang mit der Abtretung [von Entschädigungsansprüchen nach der EU-Verordnung 261/2004\ entstehen, erhebt x eine Abtretungsbearbeitungsgebühr pro abgetretenen Anspruch pro Passagier in Höhe des Betrags, der zum jeweiligen Zeitpunkt auf der Website veröffentlicht ist. Die abtretende Person und der Abtretungsempfänger sind für die Zahlung der Abtretungsbearbeitungsgebühr und zusätzlichen Ausgaben, die aus der Abtretung entstehen, gemäß Artikel 6:200 des Bürgergesetzbuches gesamtschuldnerisch haftbar. x ist berechtigt, die Abtretungsbearbeitungsgebühr von jeglichem dem Abtretungsempfänger zu zahlenden Betrag abzuziehen.“

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen den Geschäftsführer festgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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