Landgericht Düsseldorf, 2019-06-06, 37 O 24/18 [EnW]

37 O 24/18 [EnW]Tribunal Cantonal6 de jun. de 2019

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Landgericht Düsseldorf — 37 O 24/18 [EnW] — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-06

Aktenzeichen: 37 O 24/18 [EnW]

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0606.37O24.18ENW.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

1.1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 00.00.0000 dadurch erzielt hat, dass sie die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, untersagten Handlungen gegenüber Verbrauchern vorgenommen hat

und dazu

1.2. dem Kläger für den Auskunftszeitraum ab 00.00.0000 Rechnung zu legen und ihm in monatlich nach Kalendermonaten aufgeschlüsselter und chronologisch geordneter und übersichtlicher Aufstellung insbesondere mitzuteilen,

    1. a) die Zeiträume,
    1. i) während derer gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Weise, Preisänderungen mitgeteilt wurden,
    1. ii) während derer sich die Beklagte gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 1 b) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14 beschriebenen Weise auf Preiserhöhungen berufen hat,

iii) in denen die Beklagte aufgrund der im Verbotstenor zu 1a,b) und 2a,b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Handlungen einseitig erhöhte Preise von den Verbrauchern vereinnahmt hat

    1. b) die Anzahl sowie die Bezeichnung der konkreten Verbraucher mit Name und Anschrift der Lieferstelle,
    1. i) denen beabsichtigte Preisänderungen in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14 beschriebenen Weise mitgeteilt wurden,
    1. ii) denen gegenüber sich die Beklagte in der im Verbotstenor zu 1 b) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Weise auf die erhöhten Preise berufen hat

iii) die aufgrund der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, im Verbotstenor zu 1a, b) und 2a, b) beschriebenen Handlungen höheren Preise an die Beklagte bezahlt haben,

    1. c) welche Mehreinnahmen in welcher Höhe die Beklagte aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten in den nach Ziff. 1.2. lit a) anzugebenen Zeiträumen durch die Vereinnahmung einseitig erhöhter Strom- oder Gaspreisentgelte gegenüber den vorhergehenden bisherigen Preisen von den nach 1.2 lit b) anzugebenen Verbrauchern im Auskunftszeitraum erzielt hat,
    1. d) welche Ausgaben in welcher Höhe bei der Beklagten aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten in den nach Ziff. 1.2 lit a) anzugebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der erhöhten Strom- oder Gasentgelte bei den nach Ziff. 1.2 b) anzugebenen Verbrauchern angefallen sind, insbesondere mit Angaben zu den Gestehungskosten, Einkaufspreisen, Umsatzsteuer und sonstigen variablen Betriebskosten (Material-, Werbe-, Lohnkosten usw.), soweit solche Ausgaben und Kosten nicht auch ohne die Zuwiderhandlung angefallen wären, und
    1. e) welche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung gegen die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, untersagten Handlungen an Dritte oder an den Staat erbracht hat.

1.3. Die Beklagte kann die Rechnungslegung und Auskunft hinsichtlich der Identität der einzelnen Abrechnungsfälle gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Abrechnungsfälle enthalten sind.

    1. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
    1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.

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