2a O 134/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-06-26, 2a O 134/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-06-26, 2a O 134/18
2a O 134/18Tribunal Cantonal26 de jun. de 2019
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 2a O 134/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-26
Aktenzeichen: 2a O 134/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0626.2A.O134.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
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- Der Beklagten wird es unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr, entsprechend der deutschen Wortmarke 302015221954, mit der Bezeichnung „atlanto“ die Waren
Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Akkumulatoren [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatoren [elektrisch] für Kraftfahrzeuge; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Batterien [Akkumulatoren]; Elektrische Akkumulatoren; Elektrische Akkumulatoren für Kraftfahrzeuge; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Nickel-Cadmium-Akkubatterien; Platten für elektrische Akkumulatoren; Säuremesser für Akkumulatoren
und die Dienstleistungen
Aufladen von Batterien und Akkus
zu kennzeichnen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Domain „atlanto.shop“ einzuwilligen.
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- Der Beklagten wird es unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland als geschäftliche Handlung in AdWords-Anzeigen für einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel zu werben mit den Worten „atlanto – das Original“ , wenn es geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2018 zu bezahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 3. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen (Ziffer 4. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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