Landgericht Düsseldorf, 2019-11-28, 37 O 26/19

37 O 26/19Tribunal Cantonal28 de nov. de 2019

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Landgericht Düsseldorf — 37 O 26/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-28

Aktenzeichen: 37 O 26/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1128.37O26.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis

„X“

und/oder

„X)“ zu werben:

  1. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist aus dem Tenor zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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